Arbeitsplatzbeschreibung

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro
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Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
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Arbeitsplatzbeschreibung
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Grundlage für die tarifliche Eingruppierung von Angestellten und Arbeiterinnen ist die Arbeitsplatzbeschreibung (§ 22 BAT/BAT-O). Aus ihr geht nachprüfbar die Tätigkeit hervor und deren Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung und des Lohngruppenverzeichnisses. Je präziser die Angaben (z. B. mittels eines Arbeitsplatzinterviews mit der bisherigen Stelleninhaberin), desto genauer kann die richtige Eingruppierung erfolgen.
Im TVöD sind noch keine Eingruppierungsvorschriften und Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Bis eine neue Entgeltordnung steht, gelten die BAT-Regelungen bzw. ist § 17 TVÜ-Bund maßgebend.
In einer Tätigkeitsdarstellung werden die Aufgaben am jeweiligen Arbeitsplatz, die organisatorische Eingliederung der Angestellten (z. B. Referatsleiterin mit drei unterstellten Mitarbeiterinnen) und ihre Befugnisse (z. B. Zeichnungsbefugnis) festgehalten. Mit der Tätigkeitsbewertung werden die Arbeitsvorgänge in ihre „Zusammenhangstätigkeit" gestellt und bewertet, wobei jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher bewertet wird: z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung ins Grundbuch oder Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld. Wenn für Letzteres Fachliteratur gelesen werden muss, gehört diese Tätigkeit zum Arbeitsvorgang.
Selbst ist die Frau
Ihre Eingruppierung muss nicht immer die richtige sein, deshalb machen Sie doch einmal für sich eine eigene Arbeitsplatzbeschreibung, indem Sie sich über die Inhalte und den Umfang Ihrer Arbeit klar werden. Wichtig dabei ist die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten. Frauen neigen oft dazu, wichtige Tätigkeiten und Fertigkeiten als etwas Selbstverständliches zu betrachten. Deshalb sind hochqualifizierte Frauen oft sehr viel niedriger eingruppiert, als dies ihren Fähigkeiten entspräche. Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie höherwertige Tätigkeiten verrichten, stellen Sie einen Höhergruppierungsantrag.
Für Beamtinnen gilt das gleiche Prinzip, außer dass sie eine freie höher bewertete Stelle „ergattern" müssen. Sehen Sie sich in Ruhe an, ob Ihre Kollegen in den Beförderungsstufen an Ihnen vorbei ziehen und sich für die meisten freien Stellen für geeignet halten, während Sie noch lange überlegen. Trauen Sie sich an neue Aufgaben heran! Vieles von dem, was auf den ersten Blick „neu" aussieht, kennen Sie – vielleicht nur in einer anderen Form.
Wenn Sie sich für eine höhere oder andere Stelle interessieren, lassen Sie sich die Arbeitsplatzbeschreibung geben und erkundigen Sie sich über die Inhalte der frei gewordenen Stelle. Heutzutage wird das Nachfragen eher positiv gesehen und Sie gelten auf jeden Fall als die interessiertere Kandidatin.
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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst
- Die Beihilfe
- Die Beamtenversorgung
- Gesundheit von A bis Z
- FrauenSache im öffentlichen Dienst
- Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte
- Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte
- BerufsStart im öffentlichen Dienst
- Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.
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