Lexikon Frauenratgeber: Geringfügige Beschäftigung

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Geringfügige Beschäftigung

Mini-, Midi- und Ein-Euro-Jobs – dem Sozialversicherungsystem dieser Republik tun sie alle nicht gut. Trotzdem haben geringfügige Beschäftigungen einen geradezu inflationären Zulauf. Aber: Je mehr die Minijobs zulegen, je mehr sinkt die Zahl der regulären Vollzeitstellen. Das hehre Ziel: Eindämmung der Schwarzarbeit und ein „Brückenschlag" zum ersten Arbeitsmarkt. So hieß es einstmals, längst dient die geringfügige Beschäftigung dazu, „... den Arbeitsmarkt im unteren Lohnbereich dauerhaft zu stabilisieren und auszubauen." Mini- und Midijobs sind aber schon deshalb keine Beschäftigungsalternative, weil der erzielbare Verdienst kaum zur Existenzsicherung ausreicht. Das merken insbesondere Frauen. Was für alle Minijobber/innen gilt, gilt für sie besonders: Minijobs sind „keine Brücke in reguläre Beschäftigung, sondern eine Sackgasse", so die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock bei der Vorstellung aktueller Forschungsergebnisse der Hans-Böckler-Stiftung über prekäre Beschäftigung. Überdies hat die Minijobstrategie „desaströse Folgen für die Gleichstellung" und verstärkt den Fachkräftemangel, heißt es mit Verweis auf das Gutachten zum :Gleichstellungsbericht der Bundesregierung.

Und: es droht die Altersarmut. Von den 7,4 Millionen Menschen, die auf einer 400-Euro-Basis arbeiten, sind rund 4,65 Millionen weiblich. Zahlen der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion. Für sie ergibt sich aus einem Minijob ein monatlicher Rentenanspruch von 3,11 Euro. Nach 45 Jahren: 139,95 Euro im Monat. Wenn sie den pauschalen Rentenbeitrag des Arbeitgebers von 15 auf die zur Zeit geltenden 19,6 Prozent aufstocken, sind 182,70 Euro zu erreichen – nach 45 Jahren. Wenn die Aufstockung dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird, wird dieser Anteil der Minijobberin vom Verdienst abgezogen und an die Bundesknappschaft weiterleitet.

  

Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Abgabenquote von 12 Prozent, außerdem muss der Arbeitgeber seit Januar 2006 einen einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent zahlen. Kurzfristige Minijobs sind pauschalabgabenfrei, wenn die Beschäftigung im Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt höchstens 50 Arbeitstage befristet ist.

Wenn sich 89 Prozent der weiblichen Beschäftigten Umfragen zufolge Arbeitszeiten von mindestens 20 Wochenstunden wünschen, kann das nur bedeuten, dass Frauen, die z. B. neben oder trotz Familienpflichten, erwerbstätig sein wollen oder müssen, in geringfügige Beschäftigungen abgedrängt werden. Mangelnde Kinderbetreuungsmöglichkeiten oder fehlende familienfreundliche Arbeitszeiten könnten mit ein Grund dafür sein. Diese Frauen – wohlgemerkt gemeldete, für die Sozialabgaben bezahlt werden – können keine nennenswerten Rentenansprüche aufbauen.

Laut der Arbeitsministerin Ursula von der Leyen ist geplant, Geringverdienern ab 2013 eine sogenannte Zuschussrente zu gewähren. Durch einen staatlichen Zuschuss auf geringe Rentenansprüche sollen Altersbezüge dann auf bis zu 850 Euro steigen. Doch noch ist nichts in trockenen Tüchern.

Kurz noch einige Einzelheiten: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung und bezahlten Urlaub. Zum Januar 2005 wurde die Umlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wegen Krankheits- und Kuraufwendungen von bisher 1,2 auf 0,1 Prozent gesenkt. Minijobberinnen, die Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen, werden damit unter Umständen sozialversicherungspflichtig, da die Entgelte auf das Jahr umgelegt werden. Wird die 400-Euro-Grenze aber nur gelegentlich, z. B. wegen Vertretung einer kranken Kollegin, überschritten, gilt dies nicht.

Midijobberinnen zahlen ab 401 Euro Sozialabgaben in Höhe von 4 Prozent. Die Abgaben steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 Prozent bei 800 Euro. Dies gilt nicht, wenn dieser Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgegangen wird. Dann nämlich zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für beide Jobs die Sozialversicherungsbeiträge.

Für Rentnerinnen gilt: Wer über 65 ist, darf nach Belieben hinzuverdienen. Wer eine
Hinterbliebenenrente bezieht, höchstens 682,70 Euro. Jeder Euro mehr bedeutet einen Rentenabzug. Beim Rentenbezug wegen Erwerbsminderung ist der Hinzuverdienst auf 350 Euro begrenzt, sonst gibt es auch hier einen Rentenabzug.


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