Gleichstellungspläne in Bund und Ländern

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Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
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Gleichstellungspläne in Bund und Ländern
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| Bund |
§ 11
Konzeptionelle Neuausrichtung wg. Verwaltungsmodernisierung: Verpflichtung zur Integration von Personalentwicklung und Gleichstellungsplanung. Der Geltungsbereich wurde über die öffentlichrechtlich organisierten Behörden und Ämter hinaus auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen der Bundesverwaltung erweitert.
Inhalt: Querschnittsaufgabe mit Aufnahme von „Beiträgen zur Umsetzung von Gleichstellungsplänen" in dienstliche Beurteilungen, geschlechtsdifferenzierende Situationsbeschreibung. Konkrete Ziel- und Zeitvorgaben. Bei Stellenabbau ist sicherzustellen, dass der Frauenanteil mindestens gleich bleibt.
Gleichstellungsbeauftragte: frühzeitige Beteiligung
Erstellung: für vier Jahre, Veröffentlichung gesondert an Dienstherrn, Anpassung nach zwei Jahren mit Zielvorgaben organisatorischer und personeller Art, Ergebnisquote für Bundesverwaltung, Einführung von „Best-Practice"-Beispielen zum Gleichstellungscontrolling (§25 BGleiG)
Sanktionen: Bei Nichtumsetzung von Zielvorgaben ... sind die Gründe ... zusätzlich der höheren Dienststelle mitzuteilen |
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Baden-Württemberg Chancengleich-heitsgesetz (ChancenG) |
§§ 5 – 7
Bereiche: Personalverwaltende Dienststellen mit mehr als 50 Beschäftigten, eigenes ChancenG für Ministerien, im Einzelfall Ausnahmen
Inhalt: Ziel- und Zeitvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, Übersicht über die Beschäftigtenstruktur und Besetzung leitender Funktionen, Maßnahmen zur Frauenförderung
Beauftragte für Chancengleichheit: Sie ist mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung frühzeitig zu beteiligen
Erstellung: für fünf Jahre, Bestandsaufnahme nach drei Jahren, Anpassung bei „erheblichen strukturellen Änderungen"
Sanktionen: Bei Nichteinhaltung der Zielvorgaben behält sich die Dienstaufsichtsbehörde die Zustimmung zu Einstellungen oder Beförderungen vor |
| Bayern |
Art. 4 – 6
Bereiche: Dienststellen mit mindestens 100 Beschäftigten (ohne oberste Landesbehörden)
Inhalt: Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils durch personelle und organisatorische Verbesserungen auch anhand von zeitbezogenen Zielvorgaben, Initiativen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Auswirkung der Kosten
Gleichstellungsbeauftragte: Frühzeitige Mitwirkung
Erstellung: für drei Jahre, Anpassung bei Änderung „wesentlicher Voraussetzungen".
Sanktionen: Bei Nichtumsetzung Benennung der Gründe im Zuge der Aktualisierung bzw. Aufstellung des nächsten Konzepts |
| Berlin |
§ 4
Bereiche: Dienststellen mit Personalvertretung, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Präsident des Abgeordnetenhauses, Rechnungshof und Amt für Datenschutz
Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils und der Qualifikation. Bei Stellenabbau ist sicherzustellen, dass sich der Frauenanteil in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen und Vorgesetzten-, bzw. Leitungsfunktionen nicht verringert.
Frauenvertreterin: Sie ist zu beteiligen
Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren |
| Brandenburg |
§§ 5, 6
Bereiche: Verpflichtung für jede Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten, Kann-Vorschrift für Dienststellen mit weniger als 20 Beschäftigten
Inhalt: Verbindliche Zielvorgaben, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Aufwertung von überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, Vorgaben zur Fortbildung Gleichstellungsbeauftragte: Einvernehmlichkeit
Erstellung: für vier Jahre, Anpassung an die „aktuelle Entwicklung" alle zwei Jahre
Sanktionen: Bei Nichterfüllung des Plans „... bedarf es ... bei jeder weiteren Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... der Zustimmung der Stelle, die bei fehlendem Einvernehmen über den Gleichstellungsplan entscheidet". |
| Bremen |
§§ 6, 13
Bereiche: Behörden und Dienststellen
Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Frauenförderung
Frauenbeauftragte: Sie ist zu beteiligen
Erstellung: Jährliche Analyse der Beschäftigungsstruktur und Fortschreibung |
| Hamburg |
§ 4
Bereiche: Jede Dienststelle mit Personal- oder Richterrat
Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, speziell in höheren Bezahlungsgruppen
Erstellung: Fortschreibung und Weiterleitung an die für Gleichstellung zuständige Behörde |
| Hessen |
§§ 4, 5
Bereiche: Jede Dienststelle mit über 20 Beschäftigten, Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen möglich
Inhalt: Verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Aufwertung von Tätigkeiten
Frauenbeauftragte: Sie hat das Recht auf Beteiligung
Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung bei Änderungen „wesentlicher Voraussetzungen" nach zwei Jahren, einem anderen Zeitpunkt muss die Frauenbeauftragte zustimmen. Bei Personalabbau muss eine Anpassung gewährleisten, dass der Frauenanteil mindestens gleich bleibt.
Sanktionen: Bei Nichterfüllung der Zielvorgaben ... „bedarf bis zu ihrer Erfüllung jede weitere Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... die Zustimmung der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat ...". |
| Mecklenburg-Vorpommern |
§ 3
Bereiche: Jede Dienststelle mit Personalvertretung
Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils, Qualifikationsmaßnahmen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Bei Stellenabbau muss die Chancengleichheit der Frauen gewährleistet sein
Gleichstellungsbeauftragte: Gelegenheit zur Stellungnahme
Erstellung: Zwei-Jahres-Anpassung
Sanktionen: Bei Nichterfüllung der Vorgaben bei Einstellung und Beförderung von Frauen, „bedarf es ... bei jeder weiteren Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... der Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle". |
| Niedersachsen |
§ 4
Bereiche: Stufenplan für jede Dienststelle, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit mindestens 30 Beschäftigten
Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben für personelle, organisatorische und fortbildende Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils. „Wird ein Teil der Beschäftigten voraussichtlich familiengerechte Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist dies bei der Planung ... zu berücksichtigen". Der Stufenplan ist Teil der Personalentwicklungsplanung.
Frauenbeauftragte: Sie ist frühzeitig zu beteiligen
Erstellung: für sechs Jahre, Fortschreibung alle zwei Jahre |
| Nordrhein-Westfalen |
§§ 5a, 6, 17
Bereiche: Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten
Inhalt: konkrete Zielvorgaben, um den Frauenanteil auf 50 Prozent zu erhöhen. Maßnahmen, um bei Stellenabbau ein Absinken des Frauenanteils zu verhindern, Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Arbeitszeitgestaltung, Aufwertung von Tätigkeiten und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Frauenbeauftragte: Sie wirkt mit
Erstellung: für drei Jahre, Fortschreibung
Sanktionen: „... ist bis zur Erfüllung der Zielvorgaben bei jeder Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung eines Mannes ... eine besondere Begründung durch die Dienststelle notwendig". |
| Rheinland-Pfalz |
§§ 5, 6
Bereiche: Oberste Landesbehörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Betriebe
Inhalt: Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils
Gleichstellungsbeauftragte: frühzeitige Beteiligung
Erstellung: für sechs Jahre, Anpassung „an die Entwicklung" nach zwei Jahren |
| Saarland |
§§ 7, 12
Bereiche: Jede Dienststelle
Inhalt: Förderung der Gleichstellung, Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen, Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Aufwertung von Tätigkeiten, auch Maßnahmen zur Umgestaltung von überwiegend mit Männern besetzten Arbeitsplätzen, bei Stellenabbau ist sicherzustellen, dass der Frauenanteil nicht sinkt
Frauenbeauftragte: Sie ist zu beteiligen
Erstellung: für drei Jahre
Sanktionen: Werden die Zielvorgaben nicht erreicht, muss die Stelle, die den Förderplan in Kraft gesetzt hat, jeder weiteren Entscheidung für einen Mann zustimmen |
| Sachsen |
§ 4
Bereiche: Jede Dienststelle mit eigenem Stellenplan und mit mindestens zehn beschäftigten Frauen
Inhalt: Ziel- und Zeitvorgaben für Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils
Frauenbeauftragte: frühzeitige Mitwirkung
Erstellung: für vier Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren
Sanktionen: Wenn der Plan misslingt, nennt die Dienststelle der Frauenbeauftragten die Gründe dafür und macht sie öffentlich. |
| Sachsen-Anhalt |
§ 20
Bereiche: Oberste Landesbehörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Verwaltung
Inhalt: Erhöhung des Frauenanteils bei Einstellungen und Beförderungen in einzelnen Funktionen, Vergütungs- oder Besoldungsgruppen um mehr als die Hälfte der zu besetzenden Stellen bei Unterrepräsentanz.
Für die obersten Landesbehörden: Ziele-Maßnahmen-Katalog mit Beschreibungen, wie z.B. Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder geschlechtergerechte Arbeitsbedingungen zu erreichen sind. Im Falle von Personalabbau darf die Zahl betroffener Frauen ...den Anteil an Beschäftigten innerhalb der Funktion, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe nicht überschreiten. Dies gilt auch bei Änderungskündigungen.
Gleichstellungsbeauftragte: Haupt- und ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte wirken – in Absprache mit der bestellten Gleichstellungsbeauftragten – mit
Erstellung: Verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre, Fortschreibung |
| Schleswig-Holstein |
§ 11
Bereiche: Jede einen Stellenplan bewirtschaftende Dienstelle mit mindestens 20 Beschäftigten
Inhalt: Verbindliche Ziel- und Zeitvorgaben für jeweils zwei Jahre zur Erhöhung des Frauenanteils, dass er „dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe entspricht. Bei Neueinstellungen sind Frauen zur Hälfte zu berücksichtigen". Im Falle von Personalabbau darf der Frauenanteil nicht sinken.
Gleichstellungsbeauftragte: Sie ist von Anfang an zu beteiligen
Erstellung: für vier Jahre |
| Thüringen |
§ 4
Bereiche: Jede personalführende Dienststelle
Inhalt: Zeit- und Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils und Förderung der Gleichstellung
Frauenbeauftragte: Sie wirkt frühzeitig mit
Erstellung: für vier Jahre, Anpassung „an die aktuelle Entwicklung" nach zwei Jahren
Sanktionen: „Soweit der Frauenförderplan nicht verwirklicht worden ist, hat die Dienststelle die Gründe dafür im Rahmen der Anpassung und bei der Aufstellung des nächsten Frauenförderplans darzulegen". |
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