Frauenratgeber: Altersteilzeit

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Altersteilzeit
Altersteilzeit – der gleitende Übergang in den Ruhestand – ist, wie übrigens sämtliche Formen der Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst, schlichtweg ein Renner. Das Altersteilzeitgesetz löste 1996 das Vorruhestandsgesetz ab, 1998 wurden für Beamtinnen mit der „Altersteilzeitzuschlagsverordnung" die gesetzlichen den BAT-Regelungen für
Tarifbeschäftigte angeglichen. Seitdem steigt die Zahl derer, die in Altersteilzeit gehen, unaufhaltsam:Allein in einem Jahr hat sich die Zahl der Beamtinnen und Richterinnen in Altersteilzeit von 5.418 (2001) auf 11.399 (2002) mehr als verdoppelt. Sicherlich auch einem insgesamt gestiegenen Frauenanteil im öffentlichen Dienst geschuldet
ist der Zweijahresvergleich (2000 bis 2002) mit einer ebenfalls prägnanten Steigerungsrate bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit: Beamtinnen Bund: um 133 Prozent, Länder: um 729 Prozent, Gemeinden um 462 Prozent; Tarifbeschäftigte Bund: um 177 Prozent, Länder um 211 Prozent, Gemeinden um 212 Prozent.
(Quelle: DGB-Statistiken zum öffentlichen Dienst).

Ursprünglich sollte es über die Altersteilzeit verstärkt zu Neueinstellungen kommen und jüngere Nachrückerinnen sollten bessere Berufschancen bekommen. Tatsächlich aber wurde – und wird – die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst zu Kosten- und Personaleinsparungen genutzt. Personalräte sind inzwischen schon froh, wenn Auszubildende übernommen werden. (WSI-Mitteilungen 02/2004).

Da Bund und Länder eigenständig Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen treffen können, ergibt sich ein sehr uneinheitliches Bild, das im Einzelnen nicht darzustellen ist. Beispielsweise hat das Land Niedersachsen im Juli 2003 beschlossen:Altersteilzeit, „die nach dem 31.12.2003 beginnt, ... (darf) nur noch zum Abbau von Personalüberhängen eingesetzt werden. Durch Altersteilzeit frei werdende Stellen oder Stellenanteile dürfen nicht für Neueinstellungen verwendet werden. Wiederbesetzungen sind nur zulässig, wenn sie zum Abbau von Personalüberhängen an anderer Stelle führen." Grundsätzlich gilt:
Altersteilzeit beginnt frühestens mit der Vollendung des 55. Lebensjahres. Ab 60 Jahren besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Sie muss die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen und kann als

  • Teilzeitmodell (über die gesamte Laufzeit mit halber Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung) oder als
  • Blockmodell (zwei gleichlange Phasen mit voller Arbeitszeit und anschließender Freistellung)

beantragt werden.

Über die gesamte Länge der Altersteilzeit – also bis Rentenbeginn – erhalten Beamtinnen und Tarifbeschäftigte die Hälfte ihrer bisherigen Bezüge, die aber vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn auf 83 Prozent des letzten Nettoverdienstes aus der Vollzeitbeschäftigung aufgestockt werden.

... für Beamtinnen (Bund)
Voraussetzungen: Vollendung des 55. Lebensjahres, Beschäftigungszeit wenigstens fünf Jahre, davon drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt (§ 72b BBG). Teilzeitbeschäftigte können Altersteilzeit in aller Regel nur als Blockmodell in Anspruch nehmen. Dauer: Bis zum Beginn des Ruhestands, maximal zehn Jahre.

Soziale Sicherung: Bei der Beihilfe keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung, 90 Prozent Berücksichtigung der ‹ ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Geltungsdauer: Die Altersteilzeit muss bis 31.12.2009 bewilligt und angetreten sein.

... für Tarifbeschäftigte
Voraussetzungen: Vollendung des 55. Lebensjahres, Beschäftigungszeit wenigstens fünf Jahre, davon mindestens drei Jahre versicherungspflichtig. Die Altersteilzeitarbeit selbst muss versicherungspflichtig sein, also mit mehr als 325 Euro monatlich entlohnt werden oder wenigstens 15 Stunden pro Woche umfassen.

Dauer: maximal zehn Jahre, mindestens 24 Monate vor Bezug der „Rente nach Altersteilzeitarbeit". Soziale Sicherung: Renten- und Zusatzversicherung (z. B. VBL) mit 90 Prozent des bisherigen Entgelts und dem 1,8-fachen der halbierten Bezüge. Die Zusatzbeiträge trägt der Arbeitgeber. Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber bis zu 26 Wochen das Entgelt einschließlich des Aufstockungsbetrags bzw. einen Aufstockungsbetrag zusätzlich zum Krankengeldzuschuss weiter.

Geltungsdauer: Altersteilzeit muss spätestens am 31.12.2009 beginnen. Nach 1951 Geborene können die „Rente nach Altersteilzeitarbeit" nicht mehr beanspruchen, weil der Rententatbestand zum Jahr 2012 abgeschafft wird.

TIPP: Für Angestellte im öffentlichen Dienst ist der Tarifvertrag zur Altersteilzeit maßgebend, Beamtinnen müssen sich nach den Bedingungen in ihrem jeweiligen Land richten. Auf jeden Fall sollte der Antrag auf Altersteilzeit so früh wie möglich bei der Dienststelle eingereicht werden, da mit einer Bearbeitungszeit von rund drei Monaten gerechnet werden muss. Beamtinnen müssen sich bereits bei der Antragstellung entscheiden, wann sie in Ruhestand gehen wollen: mit 65 Jahren und damit der gesetzlichen Altersgrenze, oder mit 63 Jahren, der ‹ Antragsaltersgrenze. Altersteilzeit muss bewilligt werden, falls nicht „dringende betriebliche Gründe" dagegensprechen.

Hinweis: Altersteilzeit ist etwas wunderbares, wenn alles nach Plan läuft! Wird allerdings jemand während der Altersteilzeitphase gesundheitlich so beeinträchtigt, dass sich die Krankheit über einen längeren Zeitraum (über die Lohnfortzahlung hinaus) erstreckt, wird die Höhe des Krankengeldes aus der Hälfte der Bezüge bzw.
des Gehalts errechnet. Da es für die Gesundheit keine Garantie gibt, sollte Vorsorge getroffen werden. Das ist gerade für Frauen, die aufgrund ihrer Ansiedlung im mittleren Gehaltsgefüge über niedrigere Einkommen verfügen als viele Männer, sehr schwierig.


 

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