Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon für 250 Euro können Sie einen Text mit 150 Zeichen für drei Monate buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Interesse? Einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!
Zurück zur Übersicht des Ratgebers "FrauenSache im öffentlichen Dienst"
Jahressonderzahlung
Im Rahmen der Verhandlungen über den TVöD (- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) wurde im Januar 2005 eine Jahressonderzahlung vereinbart: Nach § 20 TVöD gilt als Bemessungsgrundlage das durchschnittliche Entgelt aus Juli, August und September. Überstunden, die im Dienstplan angesetzt wurden, sind zu berücksichtigen, während sich Leistungszulagen oder Erfolgs- und Leistungsprämien nicht niederschlagen. Die Jahressonderzahlung löst das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab.
![]() |
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" Beim o.a. Text handelt es sich um einen Auszug des Ratgebers "FrauenSache im öffent-lichen Dienst". Den beliebten Ratgeber können Sie im Rahmen des OnlineService für 10,00 Euro als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Daneben bietet der OnlineService noch weitere Ratgeber als OnlineBuch Hier können Sie sich anmelden |