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Bund-Länder-Vergleich der Gleichstellungsgesetze: Sexuelle Belästigung am ArbeitsplatzSynopse Bund/Länder: Gleichstellungsgesetze "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz"
Grundsätzlich können sich alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden und in der Privatwirtschaft auf das Beschäftigtenschutzgesetz berufen. Daneben haben die Förderpläne einer Länder spezifische Regelungen:
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Bund/Land |
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
| Bund |
Frauenbeauftragte: Überwachung und Förderung des BSchG, frühzeitige Beteiligung an Maßnahmen zum Schutz vor sex. Bel. (§ 19 BGleiG)
Pflichten des Arbeitgebers: Schutz der Beschäftigten, auch vorbeugende Maßnahmen (§ 2 BSchG), geeignete Maßnahmen zur Unterbindung (§ 3 Abs. 2 BSchG)
Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 3 BSchG
Beschwerde bei zuständigen Stellen, § 4 Abs. 2: Einstellen der Arbeit ohne Verlust der Bezüge
Fortbildung: § 5 BSchG: für alle Vorgesetzen, Personalverwaltung, Ausbilder, Personalrat, Frauenbeauftragte |
| Baden-Württemberg |
Fortbildung: § 10: für Führungskräfte |
| Bayern |
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| Berlin |
Frauenbeauftragte: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung, Weiterleitung der Mitteilung nach Zustimmung der Betroffenen an Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung (§ 17 LGG)
Pflichten des Arbeitsgebers: § 12: Vorgesetzte müssen sex. Bel. entgegenwirken und Übergriffen nachgehen, Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen lt. Landesdisziplinarordnung
Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 12: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde
Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte |
| Brandenburg |
- |
| Bremen |
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| Hamburg |
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| Hessen |
Pflichten des Arbeitgebers: § 15: Dienststellen sind zur Vorbeugung verpflichtet, Ahndung als Dienstvergehen lt. Disziplinarordnung bzw. Arbeitsrecht, Vorgesetzte müssen bekanntgewordene sex. Bel. der Dienststellenleitung melden
Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 15: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde |
| Mecklenburg-Vorpommern |
Frauenbeauftragte: § 12: Entgegennahme von Beschwerden über geschlechtsspezifische Diskriminierungen, Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, wird über das Ergebnis der internen Untersuchung informiert
Fortbildung: § 6: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte |
| Niedersachsen |
Frauenbeauftragte: § 11: Ansprechpartnerin, neben Dienstvorgesetzten, Personal- oder Richterrat oder Schwerbehindertenvertretung
Pflichten des Arbeitgebers: § 11: Hinweisen muss nachgegangen werden, auf Unterlassung ist hinzuwirken, sex. Bel. ist eine Verletzung der dienstrechtlichen Pflichten
Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 11: Keine Benachteiligungen bei Gegenwehr oder Ausübung von Rechten
Fortbildung: § 10: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen |
| Nordrhein-Westfalen |
Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden
Fortbildung: § 11: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen |
| Rheinland-Pfalz |
Frauenbeauftragte: § 18: Entgegennahme von Beschwerden über sex. Bel., Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, Initiativrecht für Maß-nahmen zum Schutz vor sex. Bel.
Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlecht oder Familienstandes nicht diskriminiert werden
Fortbildung: § 13: Gleichstellung der Frau als Thema für Führungskräfte und Beschäftigte im Personalwesen |
| Saarland |
Frauenbeauftragte: § 20: Beteiligung an Vorermittlung und Verfahren, Entgegennahme von Beschwerden,Weiterleitung mit Zustimmung
Pflichten des Arbeitgebers: § 20: Dienststelle ist zur Vorbeugung verpflichtet und muss dienst-, arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen ergreifen, Vorgesetzte müssen sex. Bel. der Dienststellenleitung melden
Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 20: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde |
| Sachsen |
Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung und Unterstützung,Weiterleitung an die Dienststellenleitung mit Zustimmung
Pflichten des Arbeitgebers: § 16: Verpflichtung zur Vorbeugung und Überprüfung, Ergreifen „angemessener" disziplinaroder arbeitsrechtlicher Maßnahmen
Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde
Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung für Vorgesetzte |
| Sachsen-Anhalt |
Frauenbeauftragte: § 15: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung,Weiterlei-tung an Behördenleitung mit Zustimmung |
| Schleswig-Holstein |
Frauenbeauftragte: § 16: Beteiligung an Sicherstellung, dass Maßnahmen gegen sex. Bel. eingeleitet werden
Pflichten des Arbeitgeber: § 16: Sexuelle Belästigung ist verboten, Dienststellenleitung stellt sicher, dass arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden
Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Nachteile wegen Beschwerden, Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nur mit Zustimmung der Be-troffenen und der Gleichstellungsbeauftragten
Fortbildung: § 10: Gleichstellung als Thema bei Veranstaltungen zu Führungsver-halten, Personal- oder Organisationsangelegenheiten |
| Thüringen |
Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung
Fortbildung: § 8: für Vorgesetzte und Beschäftigte der Personalverwaltung |
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FrauenSache
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