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Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


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Neben der Gleichstellungsbeauftragten ist die Personalvertretung der jeweiligen Behörde die erste Anlaufstelle bei Konflikten. Wo und wie er Beschäftigten helfen kann, wird hier am Bundespersonalvertretungsgesetz aufgezeigt. Die Landespersonalvertretungsgesetzehaben entsprechende eigene Regelungen. 

Zu den „allgemeinen Aufgaben" des Personalrats gehört nach § 68 Abs. 2 Nr. 5a BPersVG: „die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern". Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und zusammen mit der Dienststellenleitung für Abhilfe zu sorgen, gehört ebenfalls mit zu seinen Aufgaben (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). 

§ 75 regelt die Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten bei Angestellten und Arbeiterinnen, § 76 die bei Beamtinnen (teilweise eingeschränkt).
 
Er hat ein Mitbestimmungsrecht z. B. bei
- der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung
- der Versetzung, Umsetzung, Abordnung, Zuweisung.
Er kann z. B. Dienstvereinbarungen – mit Zielrichtung Frauenförderung – abschließen über
- Arbeitszeit
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungen
- Beurteilungsrichtlinien
- Arbeitsplatzgestaltung

Mittelbare und unmittelbare Diskriminierung muss nach § 67 BPersVG unterbleiben. Das heißt, dass z. B. bei Dienstvereinbarungen, Auswahl- und Beurteilungsrichtlinien darauf geachtet werden muss, dass nicht ein Geschlecht benachteiligt wird. Nach §§ 75 Abs. 3 Nr. 15, 76, 77, 79 BPersVG kann der Personalrat über sein Initiativrecht (§ 70 BPersVG) z. B. Vorschläge für Dienstvereinbarungen zur Organisation von Teilzeitarbeitsplätzen oder Kinderbetreuung machen, genauso aber auch zum Thema Mobbing oder zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und auf die erforderlichen Schulungen zur Mobbingproblematik und zum Umfang mit Beschäftigten bei sexuellen Übergriffen in externen Einrichtungen dringen (§ 46 Abs. 6 BPersVG). Lediglich ein Mitwirkungsrecht hat der Personalrat z. B. bei Anordnungen innerhalb der Dienststelle oder bei Ver- bzw. der Zusammenlegung von Dienststellen. Das heißt, er wird über eine Maßnahme informiert und kann sich zu einem Sachverhalt äußern. Dies geschieht nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 – 5 bei der Erhebung einer Disziplinarklage, Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nur auf Antrag einer Beschäftigten. 

Um seiner Pflicht nachzukommen, die Gleichstellung vorwärts zu bringen, unterstützt der Personalrat normalerweise die Gleichstellungsbeauftragte in den Fällen, bei denen die ihr zugeteilten Kompetenzen nicht ausreichen. Er kann ihre Forderungen aufgreifen und über seine Beteiligungsrechte weiterverfolgen und damit z. B. Initiativen, mit denen die Gleichstellungsbeauftragte gegen die Wand läuft, zu einem Abschluss bringen. Personalentscheidungen werden auf Übereinstimmungen mit Regelungen des Gleichstellungsplans hin überprüft und notfalls abgelehnt. Die Ablehnung kann auch aus einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten resultieren. 

 
Eine gute Kombination
In allen Fragen, die Ihren Arbeitsplatz betreffen, können Sie sich an Ihren Personalrat wenden. Das Gremium wurde von den Beschäftigten dafür gewählt, Ihre Interessen wahrzunehmen. Suchen Sie sich ein Personalratsmitglied Ihres Vertrauens. Möglicherweise ist es sinnvoll, mit der Gleichstellungsbeauftragten und dem Personalrat ein Problem anzugehen.
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- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

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Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

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