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Stillzeiten

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro

N e u :  Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung

Der Ratgeber ist nicht nur "FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.


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Stillzeiten

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Stillende Mütter, die nach den Mutterschutzfristen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, haben ein gesetzlich verbrieftes Recht (§ 7 MuSchG, § 7 MuSchBV) auf besondere Rücksichtnahme. Ihnen muss zum Stillen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigegeben werden. Die Stillzeit verlängert sich auf zwei Mal 45 oder einmal 90 Minuten, wenn die zusammenhängende Arbeitszeit (keine Unterbrechung von zwei Stunden) mehr als acht Stunden am Tag beträgt. Nach § 7 Abs. 3 MuSchBV kann die Aufsichtsbehörde „in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Dauer und Lage der Stillzeiten treffen, sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben." Kurze Pausen zum Ausruhen muss der Arbeitgeber ebenfalls ermöglichen, wenn die stillende Mutter eine Tätigkeit verrichtet, bei sie ständig sitzen oder gehen muss (§ 2 Abs. 3 MuSchG). Der Verdienst darf auf Grund von Stillzeiten nicht gekürzt werden. Auch das Vor- und Nacharbeiten der Ausfallzeit ist verboten. Für stillende Mütter gelten, wie schon für werdende, die einzelnen Beschäftigungsverbote, insbesondere die Bestimmungen zu Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit. Im Verkehrswesen und in der Kranken- und Altenpflege dürfen stillende Mütter abweichend an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn sie einmal wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe haben (§ 8 Abs. 4 MuSchG). 

 
Damit können Sie rechnen
Wenn die stillende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbots mit anderen als den normalerweise üblichen Arbeiten betraut wird oder sie ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt ist, bekommt sie dennoch ihren Durchschnittsverdienst. Er errechnet sich danach, was sie in den letzten 13 Wochen oder drei Monaten vor Beginn der Schwangerschaft verdient hat, wobei Gehaltserhöhungen angerechnet werden. Dies gilt genauso für Zulagen und Vergütungen (§ 4 MuSchBV).
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Der RatgeberService des DBW greift wichtige Themen zum öffentlichen Dienst auf:

- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst

Die Beihilfe

Die Beamtenversorgung 

Gesundheit von A bis Z 

FrauenSache im öffentlichen Dienst 

Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte 

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 

BerufsStart im öffentlichen Dienst 

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 

- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.

Die Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und haben einen aktuellen Sachstand. Selbst komplizierte Sachverhalte werden verständlich und sind eine nützliche Hilfe für die Praxis. Jeder Ratgeber kostet 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versandpauschale >>>weiter


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Ab sofort können Sie den kompletten Ratgeber als OnlineBuch lesen, herunterladen und ausdrucken. Für nur 10 Euro, bei einer Laufzeit von 12 Monaten. Der Ratgeber bietet auf 216 Seiten zahlreiche Tipps für Frauen im öffentlichen Dienst, u.a. zur Gleichstellung, zur Teilzeit, zum Wiedereinstieg in den Beruf und zu den Frauenförder- und Gleichstellungsplänen.
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