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Beihilfe: Mutter-Kind-Kuren

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Mutter-Kind-Kuren":

 

 

Was ist eine Mutter-Kind-Kur?

In der Mutter-Kind-Kur sollen vorhandene Erkrankungen der Mutter und des Kindes bzw. der Kinder geheilt werden. Zu diesem Zweck halten sich Mütter und Kinder an einem Kurort, in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch (SGB V) als gleichwertig anerkannten Einrichtung auf und lassen sich dort stationär behandeln.

Bei der Mutter-Kind-Kur handelt es sich im Gegensatz zur Heilkur um einen stationären Aufenthalt.

Wann kann eine Mutter-Kind-Kur als beihilfefähig anerkannt werden?

Die Aufwendungen für eine Mutter-Kind-Kur können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Notwendigkeit der Maßnahme muss amts- oder vertrauensärztlich festgestellt werden.
  • Im laufenden oder den vorangegangenen Kalenderjahren darf keine als beihilfefähig anerkannte Mutter-Kind-Kur, Heilkur oder Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt und beendet worden sein.
  • Es muss seit mindestens drei Jahren ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis im öffent-lichen Dienst bestehen und es darf auch kein Antrag auf Entlassung gestellt worden sein.
  • Das Dienstverhältnis darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Mutter-Kind-Kur enden.

Wie ist der zeitliche Ablauf bei einer Mutter-Kind-Kur?

1. Ihr behandelnder Arzt hält bei Ihnen eine Mutter-Kind-Kur für notwendig, bescheinigt Ihnen die Notwendigkeit und macht ggf. einen Vorschlag zur Einrichtung.

2. Sie senden Ihren -formlosen- Antrag auf Anerkennung der Mutter-Kind-Kur mit der zuvor beschriebenen ärztlichen Bescheinigung an Ihre Beihilfestelle und geben dabei auch Name und Anschrift des für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes an, sofern Ihre Dienststelle nicht einen eigenen Vertrauensarzt beschäftigt.

3. Die Beihilfestelle erteilt dem zuständigen Amts- oder Vertrauensarzt einen Untersuchungsauftrag (die Untersuchungskosten können im Rahmen einer Beihilfeabrechnung zum Beihilfe-bemessungssatz erstattet werden). Bei dieser Untersuchung wird auch die Einrichtung fest-gelegt, in der die Mutter-Kind-Kur durchgeführt werden soll.

4. Nachdem der Beihilfestelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschlie-ßend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt.

Achtung: Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten bzw. nach der Anerken-nung nicht innerhalb von 4 Monaten begonnen, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe.

5. Sie führen die Mutter-Kind-Kur durch.

6. Nach Abschluss der Mutter-Kind-Kur legen Sie die in diesem Zusammenhang angefallenen Rechnungen der Beihilfestelle zur Festsetzung der Beihilfe vor.

Dauer einer Mutter-Kind-Kur?

Grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung für höchstens 3 Wochen beihilfefähig.

Welche Kosten sind beihilfefähig?

Anlässlich einer anerkannten Mutter-Kind-Kur sind folgende Kosten im Rahmen der Beihilfevorschriften grundsätzlich beihilfefähig (und können unter Berücksichtigung der genannten Eigenbehalte zum jeweiligen Bemessungssatz erstattet werden):

Beispiel 1 einer Abrechnung: Pauschalabrechnungen
In der Regel werden Aufwendungen für Mutter-Kind-Kuren von der jeweiligen Einrichtung pauschal in Rechnung gestellt. Sofern die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel, ärztlich verordnete Heilbehandlungen sowie Kosten für Unterkunft und Verpfle-gung pauschal in Rechnung gestellt werden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem So-zialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis unter Abzug eines Eigen-behalts von 10 EUR/Tag begrenzt. Den Nachweis, dass eine Preisvereinbarung mit einem Sozial-leistungsträger besteht, hat der Beihilfeberechtigte zu erbringen.

Beispiel 2 einer Abrechnung: Die Aufwendungen werden nicht pauschal abgerechnet
a) ärztliche Leistungen
b) ärztliche verordnete Arznei- und Verbandmittel Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 v.H. der Kosten, mindestens um 5 EUR, höchstens um 10 EUR, jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten. Kinder sind von diesen Eigenbehalten befreit.
c) ärztlich verordnete Heilbehandlungen (bis zum jeweiligen Höchstbetrag)
d) Verpflegung und nachgewiesene Kosten der Unterkunft in der Einrichtung (nur bis zur Höhe von 16,00 EUR/Tag, soweit die Kosten 12,50 EUR/Tag übersteigen). Demnach sind folgende Beträge beihilfefähig:

 Kosten für Unterkunft und Verpflegung

 Beihilfefähiger Betrag

 bis 12,50 EUR/Tag  0,00 EUR
 bis 28,49 EUR/Tag  Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und 12,50 EUR
 ab 28,50 EUR/Tag  16,00 EUR/Tag

e) Bei behandlungsbedürftigen Schwerbehinderten sind auch die Kosten einer Begleitperson in eingeschränkter Höhe beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt wird.

Die Beihilfefähigkeit der folgenden Aufwendungen ist unabhängig von der Art der Abrechnung:

a) Fahrtkosten bei An- und Abreise, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel, in Höhe von 0,20 EUR je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 EUR. Maßgeblich ist die mit einem PKW üblicherweise zurückzulegende kürzeste Strecke zwischen der Wohnung und der Einrich-tung. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die nachgewiesenen Kosten der Gepäckbeförderung. Da es sich bei der Mutter-Kind-Kur um eine (gemeinsame) Maßnahme handelt, werden auch nur einmal die Fahrtkosten (für die Hauptperson – Mutter oder Vater) als beihilfefähig anerkannt; dies gilt nicht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

b) Kurtaxe

c) ärztlicher Schlussbericht

d) Familien- und Haushaltshilfe (ist möglich, wenn:

  • Die den Haushalt führende Person eine Mutter-Kind-Kur durchführt,
  • diese nicht erwerbstätig ist bzw. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte eines Vollbeschäftigten beträgt,
  • im Haushalt eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt,
  • diese pflegebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann).

Sonstiges

a) Während die Aufwendungen für Heilkuren auf Beamte mit Dienstbezügen (bzw. Anwärterbezügen) begrenzt sind, besteht diese Einschränkung bei Aufwendungen für Mutter-Kind-Kuren nicht. Somit haben z. B. auch diejenigen die Möglichkeit eine Mutter-Kind-Kur in Anspruch zu nehmen, die aus familienpolitischen Gründen (§ 72 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BBG) ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Auch für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten besteht nun diese Möglichkeit, sofern dieser nicht gesetzlich versichert ist.

b) Für Kinder sind Aufwendungen auch dann beihilfefähig, wenn sie selbst nicht behandlungsbedürftig sind. Dann ist jedoch eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, wonach ihre Einbeziehung für den Erfolg der Maßnahme Voraussetzung ist (z. B. Unzumutbarkeit der Trennung von Mutter/Vater und Kind wegen besonderer familiärer Verhältnisse oder dem Alter des Kindes oder das Kind sonst nicht versorgt werden könnte.
Aufwendungen des Kindes für Unterkunft und Verpflegung können – sofern die Abrechnung nicht pauschal erfolgt - nur in der Höhe als beihilfefähig anerkannt werden, wie in diesem Merkblatt unter Nr. 5, Abrechnungsvariante 2, Buchst. d) dargestellt. Wenn nicht pauschal abgerechnet wird erfolgt in der Regel die gesonderte Berechnung einer Betreuungspauschale, die ebenfalls beihilfefähig ist. In diesen Fällen werden die Aufwendungen für das Kind der Hauptperson (Mutter oder Vater) zugerechnet.

c) Aktiven Beamten wird für den Zeitraum des Erholungsurlaubs Sonderurlaub gewährt. Diese Zeit wird daher nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

d) Auf die zu erwartenden Kosten der Mutter-Kind-Kur kann ein Abschlag gewährt werden. Der dafür zu verwendende Vordruck kann telefonisch bei der Beihilfestelle angefordert werden und sollte 14 Tage vor Beginn der Maßnahme dem Bearbeiter zur Anweisung vorliegen.

e) Vor Beginn der Behandlung sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer Krankenversicherung nach den dortigen Leistungen erkundigen, weil diese von den Leistungen der Beihilfe teilweise erheblich abweichen.

f) Wenn allein das Kind behandlungsbedürftig ist, handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind-Kur. In diesem Fall ist eine Sanatoriumsbehandlung für das Kind zu beantragen.

g) Die Erfahrung zeigt, dass es für die Beihilfeberechtigten kostengünstiger ist, wenn die Mutter-Kind-Kur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer nach § 41 SGB V als gleichwertig anerkannten Einrichtung durchgeführt wird, die pauschal abrechnet. Es wird zudem dringend empfohlen, sich vor Durchführung der Maßnahme bei den in Frage kommenden Einrichtungen über die Abrechnungsmodalitäten zu informieren und sich anschließend ggf. mit der Beihilfestelle in Verbindung zu setzen.

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* Die Ausführungen gelten entsprechend für Vater-Kind-Kuren in dafür geeigneten Einrichtungen.


 

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