Mutterschaftsgeld

 

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Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) sind Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert bzw. freiwillig versichert sind, finanziell abgesichert durch

  • das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird
  • und einen Zuschuss, den der Arbeitgeber zu tragen hat.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung und beträgt höchstens 13 € für den Kalendertag.

Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn diesen Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen.

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 210 €. Zuständig hierfür ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn. Auch diesen Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitgeber den o. g. erwähnten Differenzbetrag zahlen.

Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein vorheriger Antrag bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt erforderlich. Nähere Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse oder das  Bundesversicherungsamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn. 


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