Lexikon Frauenratgeber: Beihilfe (in der Schwangerschaft)

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Beihilfe (in der Schwangerschaft)

Bei Beamtinnen kommt die Beihilfe für die Kosten in der Schwangerschaft und der Zeit danach auf: Bei ambulanten Arztbehandlungen oder Krankenhausaufenthalten werden 50 Prozent bei Beihilfeberechtigten, 70 Prozent bei Beihilfeberechtigten mit zwei und mehr Kindern und bei Ehepartnern, sowie 80 Prozent der Kosten für Kinder übernommen. Das Restrisiko muss – bei freier Versicherungswahl – selbst abgedeckt werden. Die beihilfefähigen Leistungen vor, bei und nach der Entbindung sind in § 11 der Beihilfeverordnung geregelt. Dabei haben Bund und Länder zum Teil unterschiedliche Beihilfevorschriften. Die - Mutterschaftsleistungen sind nahezu dieselben wie in der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Schwangere haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen, wobei auch für einen HIV-Test bezahlt wird. Zu den beihilfefähigen Leistungen zählen weiterhin Arznei-, Verband- und Heilmittel, eine Hebamme bzw. Entbindungspflegerin, die Geburtsvorbereitung inklusive der Schwangerschaftsgymnastik, notwendige Fahrten zur Ärztin, die Entbindung selbst und der anschließende Krankenhausaufenthalt. Keine Zuzahlungen müssen werdende Mütter für die Vorsorge, bei Schwangerschaftsbeschwerden und der Entbindung leisten. Bei einer Hausgeburt oder ambulanten Entbindung hat die Wöchnerin Anspruch auf die Betreuung durch eine Hebamme und – wenn sie nicht wegen Krankheit schon von einer Pflegekraft versorgt wird – auf eine Haushaltshilfe bis zu zwei Wochen nach der Niederkunft.

  

Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalte wie Ein- oder Zweibettzimmer sind, je nach Bundesland, zuzahlungspflichtig oder überhaupt nicht mehr beihilfefähig. Beschäftigte, die ab dem 1.1.1999 eingestellt wurden, haben keinen tariflichen Anspruch mehr auf Beihilfe.

(Näheres dazu im DBW-Ratgeber „Die Beihilfe")


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