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Öffnungsklausel
Mit einer Öffnungsklausel werden einzelne Regelungen eines Tarifvertrags aufgeweicht. Durch – meist schlechtere – Dienstvereinbarungen oder Abweichungen im Arbeitsvertrag können die tariflichen Regelungen ersetzt werden. Beliebte Anwendungsgebiete für Öffnungsklauseln sind Entlohnungs- oder Arbeitszeitregelungen. Nicht selten lassen sie eine Unterschreitung tariflich verbindlicher Mindeststandards zu. Auch der TVöD folgt diesem Konzept: z. B. Öffnungsklauseln bei der Arbeitszeit oder eine Niedriglohngruppe für an- und ungelernte Arbeiter. Ein anderes Beispiel ist die mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 beschlossene Öffnungsklausel bei Urlaubsgeld und Sonderzuwendung. Bund und Länder können jetzt selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe Sonderzahlungen gewährt werden. Bis dahin war die Regelung einheitlich.
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