Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Berlin: § 1 Geltungsbereich

 

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Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin: § 1 Geltungsbereich

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbareöffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht.

(2) Soweit das Land Berlin Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, hat es darauf hinzuwirken, dass die Grundsätze dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts beachtet werden.

(3) Im Falle einer Veräußerung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 oder Teilen derselben gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Errichtet das Land Berlin juristische Personen des privaten Rechts, so sollen die Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

(5) Werden durch ein Gesetz Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts umgewandelt, so sollenMaßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes im Gesetz vorgesehen werden.


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Red 20231122

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