Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von Brandenburg: § 21 Widerruf der Bestellung

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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG): § 21 Widerruf der Bestellung

 

Fünfter Abschnitt
Gleichstellungsbeauftragte

§ 21 Widerruf der Bestellung

(1) Die Leitung der Dienststelle kann die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten widerrufen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte ihre gesetzlichen Pflichten grob vernachlässigt hat. Auf Antrag der Mehrheit der weiblichen Beschäftigten oder auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten ist die Bestellung zu widerrufen.

(2) Absatz 1 gilt für die Vertreterin entsprechend.


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Red 20230921

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