Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG): § 20 Anrufungsrecht der Beschäftigten

Werbung mit Banner bzw. Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro für 6 Monate oder 400 Euro für 12 Monate können Sie einen Banner buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Bei Interesse, einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!

 

>>>zur Übersicht des Gleichstellungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen

 

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG): § 20 Anrufungsrecht der Beschäftigten

 

§ 20 Anrufungsrecht der Beschäftigten

Die Beschäftigten können sich unmittelbar an die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte, darüber hinaus an die Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststellen oder an die für Gleichstellungsfragen zuständige oberste Landesbehörde wenden.


Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

 

Sie suchen einen neuen Job oder einen Ausbildungspaltz? >>>hier finden Sie die tageaktuelle Stellenangebote und Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst

 


Red 20230925

mehr zu: Nordrhein-Westfalen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024