Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen

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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG): § 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen

 

Abschnitt 4
Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit

§ 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen

Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.


 

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Red 20230918

 

 

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