Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): § 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten

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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG): § 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten

 

Abschnitt 5
Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau

§ 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten

Die Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden bilden zusammen den Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden. Der Arbeitskreis informiert die Gleichstellungsbeauftragten aus den Geschäftsbereichen regelmäßig über seine Tätigkeit. Die Möglichkeit, im Geltungsbereich dieses Gesetzes weitere Arbeitskreise zur Koordinierung der Arbeit von Gleichstellungsbeauftragten einzurichten, bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.


 

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Red 20230918

 

 

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