Mutterschutzlohn

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Mutterschutzlohn

Der Mutterschutzlohn dient der Einkommenssicherung während eines Beschäftigungsverbots. So dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Im Einzelnen sind die Beschäftigungsverbote in den Paragrafen 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Muss eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aussetzen oder setzt der Arbeitgeber die werdende oder stillende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, so dass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Sie behält mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (= Mutterschutzlohn). Weitere Informationen hierzu erteilt das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 


 

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