Gleichstellungsgesetz (GlG M-V): § 14 Arbeitsplatzwechsel

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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V): § 14 Arbeitsplatzwechsel

 

§ 14 Arbeitsplatzwechsel 

Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben sollen auf Antrag auf einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, der für die Wahrnehmung der Familien- und Pflegeaufgaben besser geeignet ist, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.


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Red 20230922

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