Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 7a Personalabbau

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Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 7a Personalabbau

 

§ 7a Personalabbau

Der Anteil von Frauen bei Maßnahmen des Personalabbaus innerhalb einer Dienststelle oder Einrichtung darf nicht ihren Anteil an den Beschäftigten innerhalb der Funktion, der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe überschreiten. Dabei sind die Belange des Einzelfalles zu berücksichtigen. Als Maßnahmen des Personalabbaus gelten auch Änderungskündigungen unter Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung oder einer geringeren Arbeitszeit.


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Red 20230925



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