Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 5 Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Beförderung, Höhergruppierung

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Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 5 Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Beförderung, Höhergruppierung

 

§ 5 Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Beförderung, Höhergruppierung

(1) Für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, bei Beförderung und Höhergruppierung gilt § 4 entsprechend.

(2) Teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern sind die gleichen beruflichen Aufstiegschancen wie Vollzeitbeschäftigten einzuräumen.


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Red 20230925



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