Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 21 Berichterstattung und Fortschreibung

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Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 21 Berichterstattung und Fortschreibung

 

Abschnitt 7
Schlußvorschriften

§ 21 Berichterstattung und Fortschreibung

Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieses Gesetzes vor.


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Red 20230925



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