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Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG) - Übersicht -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.05.1997, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7.07.2020 (GVBl. LSA S. 372)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Maßnahmen zur beruflichen Förderung
§ 5 Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Beförderung, Höhergruppierung
Abschnitt 3
Berücksichtigung von Familienaufgaben
Abschnitt 4
Gremien
§ 10 Vertretung von Frauen und Männern in Gremien
§ 11 Berufung in Gremien innerhalb des Landes, Vorschlagsrecht
§ 12 Berufung in Gremien außerhalb des Landes, Entsendung
§ 13 Durchführungsbestimmungen
Abschnitt 5
Gleichstellungsbeauftragte
§ 14 Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte
§ 16 Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten im Landesverwaltungsamt
§ 17 Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte
§ 18 Aufgaben und Rechte der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten
§ 18a Gleichstellungsbeauftragte in den Kommunen
§ 19 Gleichstellungsbeauftragte an den Hochschulen
Abschnitt 6
Frauenförderplan
Abschnitt 6a 
Chancengleichheit von Frauen in der Privatwirtschaft
§ 20a (aufgehoben)
§ 20 b Staatliche Leistungsgewährung
Abschnitt 7
Schlußvorschriften
§ 21 Berichterstattung und Fortschreibung
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Red 20230925
Frauenfördergesetz (FrFG) des Landes Sachsen-Anhalt
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 Inhaltsübersicht Abschnitt 1  § 1 Zielsetzung § 2 Geltungsbereich Abschnitt 2  § 3 Stellenausschreibung § 4 Stellenbesetzung § 5 Übertragung höherwertiger  § 6 Ausbildung § 7 Fort- und Weiterbildung Abschnitt 3  § 8 Arbeitszeit § 9 Beurlaubung Abschnitt 4  § 10 Vertretung von Frauen  § 11 Berufung in Gremien   | 
 § 12 Berufung in Gremien  § 13 Durchführungsbestimmungen Abschnitt 5  § 14 Hauptamtliche  § 15 Aufgaben und Rechte  § 16 Aufgaben und Rechte  § 17 Ehrenamtliche  § 18 Aufgaben und Rechte  § 18 a Gleichstellungsbeauftragte  § 19 Gleichstellungsbeauftragte   | 
 Abschnitt 6  § 20 Frauenförderplan Abschnitt 6 a  § 20 a - weggefallen – § 20 b Staatliche  Abschnitt 7  § 21 Berichterstattung und  § 22 Inkrafttreten 
 
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