Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 18a Gleichstellungsbeauftragte in den Kommunen

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Sachsen-Anhalt: Frauenfördergesetz (FrFG): § 18a Gleichstellungsbeauftragte in den Kommunen

 

§ 18a Gleichstellungsbeauftragte in den Kommunen

Die gemäß § 74 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 64 Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten nehmen neben den ihnen in den Kommunen übertragenen Aufgaben die Aufgaben und Rechte nach § 15 Abs. 2 wahr. § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


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Red 20230925



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