Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG): Art. 6 Bekanntgabe des Gleichstellungskonzepts und Begründungspflichten

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Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG): Art. 6 Bekanntgabe des Gleichstellungskonzepts und Begründungspflichten

 

Zweiter Teil Gleichstellungsförderung
Abschnitt I Gleichstellungskonzept

Art. 6 Bekanntgabe des Gleichstellungskonzepts und Begründungspflichten

(1) Das Gleichstellungskonzept sowie die Aktualisierungen sind in den betroffenen Dienststellen in geeigneter Form bekanntzugeben.

(2) Wenn das Gleichstellungskonzept nicht umgesetzt worden ist, sind die Gründe hierfür sowohl im Rahmen einer Aktualisierung als auch bei der Aufstellung des nächsten Gleichstellungskonzepts darzulegen und entsprechend Absatz 1 bekanntzugeben.


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Red 20230921

 

 

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