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Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG): Art. 10 Flexible Arbeitszeiten
Zweiter Teil Gleichstellungsförderung
Abschnitt II Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
Art. 10 Flexible Arbeitszeiten
Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Notwendigkeit über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht werden.
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Red 20230921