Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG): Art. 13 Wiedereinstellung

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Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG): Art. 13 Wiedereinstellung

 

Zweiter Teil Gleichstellungsförderung
Abschnitt II Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung

Art. 13 Wiedereinstellung

Beschäftigte, die aus familiären Gründen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sollen unter Wahrung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Möglichkeit wieder eingestellt werden.


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Red 20230921

 

 

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