Landesgleichstellungsgesetz von Bremen: § 1 Ziel des Gesetzes

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Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz): § 1 Ziel des Gesetzes  


Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen im bremischen öffentlichen Dienst nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert.


 

Vorteile für den
öffentlichen Dienst

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Red 20230921

 


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