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Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz): § 1 Ziel des Gesetzes
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel des Gesetzes
Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen im bremischen öffentlichen Dienst nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert.
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Red 20230921