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Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz): § 7 Stellenausschreibungen
Abschnitt III
Fördermaßnahmen
§ 7 Stellenausschreibungen
(1) Stellenausschreibungen müssen in weiblicher und männlicher Form der Stellenbezeichnung erfolgen. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist der Ausschreibungstext so zu gestalten, daß Frauen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes, die Unterrepräsentation der Frauen zu beseitigen, hinzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen von Ausbildungsplätzen.
(3) Stellenausschreibungen müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle übereinstimmen.
(4) Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sind im Einstellungsverfahren unzulässig.
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Red 20230921