Landesgleichstellungsgesetz von Bremen: § 17 Leistungsbeurteilung

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Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz): § 17 Leistungsbeurteilung  


Abschnitt IV
Frauenbeauftragte

§ 17 Leistungsbeurteilung

Im öffentlichen Dienst sind Erfolge und Mißerfolge bei der Umsetzung dieses Gesetzes im Rahmen der Leistungsbeurteilung der in den Dienststellen für die Umsetzung dieses Gesetzes verantwortlichen leitenden Personen zu berücksichtigen.


 

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Red 20230921

 


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