Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 5 Arbeitszeitgestaltung bei familiären Betreuungsaufgaben

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Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 5 Arbeitszeitgestaltung bei familiären Betreuungsaufgaben

 

§ 5 Arbeitszeitgestaltung bei familiären Betreuungsaufgaben

Beschäftigten, die Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs betreuen, ist auf Verlangen über die für alle Beschäftigten geltenden Regelungen hinaus eine individuelle Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit zu ermöglichen, soweit nicht dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Die Ablehnung des Verlangens ist schriftlich zu begründen.



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Red 20230922

 

 

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