Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 7 Verbesserung der Entscheidungsfindung

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Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 7 Verbesserung der Entscheidungsfindung

 

Dritter  Teil
Gleichstellung von Frauen und Männern
Erster  Abschnitt
Verbesserung der Entscheidungsfindung, Benachteiligungsverbot

 

§ 7 Verbesserung der Entscheidungsfindung

Die Dienststelle soll sicherstellen, dass in ihre Entscheidungsprozesse weibliche und männliche Sichtweisen und Erfahrungen sowie die Erfahrungen aus einem Leben mit Kindern einfließen können.



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Red 20230922

 

 

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