Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 10 Fördermaßnahmen

Werbung mit Banner bzw. Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro für 6 Monate oder 400 Euro für 12 Monate können Sie einen Banner buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Bei Interesse, einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!

 

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG)


Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 10 Fördermaßnahmen

 

Zweiter   Abschnitt
Abbau von Unterrepräsentanz 

§ 10 Fördermaßnahmen

(1) Unterrepräsentanz ist durch die Personal- und Organisationsentwicklung und nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften durch die Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts bei der Ausbildung, Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten abzubauen.

(2) Bei Personalabbau soll darauf geachtet werden, dass sich dadurch die Unterrepräsentanz eines Geschlechts nicht verstärkt.



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

 

Sie suchen einen neuen Job oder einen Ausbildungspaltz? >>>hier finden Sie die tageaktuelle Stellenangebote und Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst

 


Red 20230922

 

 

mehr zu: Niedersachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024