Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 18 Geltungsbereich

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Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 18 Geltungsbereich

 

Zweiter  Abschnitt
Gleichstellungsbeauftragte

§ 18 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände, gemeinsamen kommunalen Anstalten und Zweckverbände sowie für Hochschulen.



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Red 20230922

 

 

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