Werbung mit Banner bzw. Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro für 6 Monate oder 400 Euro für 12 Monate können Sie einen Banner buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Bei Interesse, einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG)
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG): § 25 Berichtspflichten
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
§ 25 Berichtspflichten
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im zweiten Halbjahr des auf den Beginn der Wahlperiode folgenden Jahres über die Durchführung dieses Gesetzes.
(2) In dem Bericht sind darzustellen
die Zahlenverhältnisse der Geschlechter und ihre Entwicklung
a) in den einzelnen Bereichen (§ 3 Abs. 4) und
b) in Gremien (§ 8),
- die Inanspruchnahme von Regelungen zur Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit durch Frauen und durch Männer (§§ 4 und 5) und ihre Entwicklung,
- die Altersstruktur der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen (§ 3 Abs. 4) und ihre Entwicklung sowie
die bereits durchgeführten und die geplanten Malnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung.
(3) Die Landesregierung hat zum 1.Juli 2013 dem Landtag darüber zu berichten, ob es angesichts der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse angezeigt ist, auch männliche Gleichstellungsbeauftragte vorzusehen.
Vorteile für den Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - |
Sie suchen einen neuen Job oder einen Ausbildungspaltz? >>>hier finden Sie die tageaktuelle Stellenangebote und Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst |
Red 20230922