Altersrente

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro
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Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
Unsere Link-TIPPs zum Geld: www.beamtenkredite-online.de I Bezügekonto für Beamte und Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes I www.einkaufsvorteile.de I
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Altersrente
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Einen Anspruch auf Rente hat eine gesetzlich Versicherte ab einem bestimmten Alter und nach Erfüllung einer Wartezeit – Voraussetzungen, die stark variieren.
Regelaltersrente: Anspruch nach Vollendung des 65. Lebensjahres und einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Wer weiterarbeitet und den Rentenbeginn hinausschiebt, erhält pro Jahr einen Zuschlag von sechs Prozent. Grundsätzlich darf zur Regelaltersrente unbeschränkt hinzuverdient werden.
Altersrente für langjährig Versicherte: Anspruch mit Abschlägen nach Vollendung des 63. Lebensjahres und einer Wartezeit von 35 Jahren. Für diese Rente gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 350 Euro.
Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit oder) nach Altersteilzeit: Anspruch für vor dem 1.1.1952 Geborene und nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sowie einer Wartezeit von 15 Jahren und acht Jahren Einzahlung von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten Ratgeber „Frauensache im öffentlichen Dienst" zehn Jahre vor Rentenbeginn. Für diese Rente wurde die Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre angehoben. Frauen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, bekommen die Rente nach Altersteilzeit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Wollen sie sie schon ab 60, müssen Abschläge bis zu 18 Prozent einkalkuliert werden.
Übergangsregelung für bis 1951 Geborene: Versicherte, die vor dem 1.1.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen haben, genießen Vertrauensschutz. Bei ihnen wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente nicht angehoben (siehe dazu auch den „Tipp").
Altersrente für Frauen: Anspruch – mit Abschlägen – für vor dem 1.1.1952 Geborene und nach Vollendung des 60. Lebensjahres, mit mehr als zehn Jahren Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres und einer Wartezeit von 15 Jahren (§ 39 SGB VI). Für Frauen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft. Auch hier gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 350 Euro. Außerdem wird für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, die Altersgrenze monatlich von 60 auf 65 Jahre angehoben. Wer die Altersrente ab 60 vorzeitig in Anspruch nehmen will, muss mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent rechnen.
Alle Altersrenten können als Voll- oder Teilrente bezogen werden. Bei früherem Rentenbeginn als der gesetzlichen Altersgrenze werden pro Monat 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.
Unser Tipp
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
www.die-rente.de
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Vertrauensschutz und Rentenauskunft
Es gibt einen so genannten Vertrauensschutz bei der Rente: Frauen aus den rentennahen Jahrgängen können sich unter bestimmten Voraussetzungen darauf berufen. Er bewirkt, dass die Anhebung der Altersgrenze erst für Frauen, die nach dem 31.12.1940 geboren wurden, beginnt und in Viermonatsschritten erfolgt. Die Rentenversicherungsträger sind inzwischen über das Altersvermögensgesetz dazu verpflichtet, die gesetzlich Versicherten jährlich über ihre Ansprüche zu informieren. Diese Renteninformation enthält u.a. die Höhe einer hochgerechneten Regelaltersrente, Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen und eine Übersicht der eingezahlten Beiträge. Eine Rentenauskunft mit ausführlicher Rentenberechnung erhalten Versicherte alle drei Jahre nach Vollendung des 54. Lebensjahres. Sie ist, im Gegensatz zur Renteninformation, rechtsverbindlich.
Auf Antrag wird auch Auskunft über die während einer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften erteilt. .
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- Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte
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