Lexikon Frauenratgeber: Nebentätigkeit

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Nebentätigkeit

Für Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten oder beurlaubten Beamtinnen und Angestellten gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte (§ 11 BAT). Arbeiterinnen müssen die Nebentätigkeit nach § 13 MTB genehmigen lassen. Die allgemeinen Regelungen des TVöD sehen bei Nebentätigkeiten gegen Entgelt keine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers vor, allerdings müssen Beschäftigte ihre Absicht mitteilen. Untersagen oder mit Auflagen versehen kann der Arbeitgeber Nebentätigkeiten dann, wenn die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllt werden können oder seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind auch nicht anzeigepflichtig. Bei Teilzeitbeschäftigten wird eine Nebentätigkeit prinzipiell genehmigt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dadurch insgesamt nicht überschritten wird. Bei Beamtinnen ist der Um fang der zulässigen Nebentätigkeiten gesetzlich geregelt (§§ 64 – 66, 72a Abs. 2 BBG). Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten dürfen höchstens fünf Jahre am Stück ausgeübt werden. Danach bedarf es eines neuen Antrags.

Bei der familienbedingter - Teilzeit und :Beurlaubungen dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung, z. B. Betreuung der Kinder, nicht zuwiderlaufen. Nicht abschließend geklärt ist, wie es bei Beschäftigten aussieht, die zwangsweise weniger arbeiten, also in der noch vielfach angewandten - Einstellungsteilzeit sind. Um ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zu sichern – sie müssen ja unfreiwillig eine Einschränkung ihrer amtsangemessen Besoldung hinnehmen – sollten Nebentätigkeiten in diesen Fällen verstärkt zugelassen werden.

Beamtinnen im dauernden oder einstweiligen Ruhestand müssen, wenn sie außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Nebentätigkeit aufnehmen, die Beschäftigung der letzten obersten Dienstbehörde mitteilen, und zwar dann, wenn das Beamtenverhältnis in den letzten fünf Jahren beendet wurde oder, innerhalb von drei Jahren, wenn die Beamtin mit dem Ende des Monats in Ruhestand getreten ist, in dem sie 65 Jahre wurde. Wenn die Arbeit im Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit steht, könnte die Weitergabe von erworbenem Wissen dienstliche Interessen beeinträchtigen. Diese Regelung gilt auch für anderweitig ausgeschiedene oder entlassene Beamtinnen, die noch Versorgungsbezüge erhalten.

Einkünfte aus einer selbstständigen Nebentätigkeit sind bis 400 Euro im Jahr steuerfrei. Ermäßigte Steuern sind für Einkünfte zwischen 400 und 800 Euro zu zahlen, ab 800 Euro im Jahr müssen die Nebeneinkünfte voll versteuert werden.

(Die ausführlichen Vorschriften, insbesondere einzelne Länderregelungen, sind im DBW-Ratgeber „Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" zu finden)


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