Lexikon Frauenratgeber: Remonstration

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Remonstration

Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen") ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat (§ 36 BeamtStG, ehemals § 38 BRRG und § 63 BBG (bis 2009 § 56 BBG)).

(Wikipedia)

Beamtinnen sind persönlich verantwortlich für das, was sie im Dienst tun. Deshalb sollten sie, wenn sie konkrete Bedenken gegen eine dienstliche Anweisung haben, gegenüber der oder dem direkten Vorgesetzten remonstrieren (§ 36 Abs. 2 BeamtStG). Falls dies erfolglos ist, kann die Remonstration gegenüber der nächsthöheren Vorgesetzen wiederholt werden. Die Verantwortung für die Dienstanweisung trägt dann diese Vorgesetzte. Die Schriftform – Remonstration und Antwort – dient der eigenen Sicherheit, falls es zur Klage vor dem Verwaltungsgericht kommt.

Eine Klage kann aber erst nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren eingereicht werden. Der Widerspruch selbst wird bei der Dienststelle eingereicht.

Bei Angestellten ist es etwas anders: Bei ihnen trägt diejenige die Verantwortung, die die Anweisung gibt. Doch auch sie können nach dem Remonstrationsrecht handeln, beispielsweise Lehrkräfte. Bei ihnen gehört die Remonstration nach der Allgemeinen Dienstordnung für LehrerInnen (§ 3 Abs. 2, 4 ADO) zu den Dienstpflichten. Sie können aber auch stattdessen Beschwerde (§ 104 Abs. 2 LBG) einlegen.

Angestellte klagen direkt vor dem Arbeitsgericht. Dort wird geprüft, ob es nicht Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung gibt.

In der Regel bekommen Gewerkschaftsmitglieder bei Streitigkeiten im Arbeitsalltag Rechtsschutz von ihrer jeweiligen Organisation.


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