Lexikon Frauenratgeber: Zusatzversorgung

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Zusatzversorgung

Es war einmal: eine Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine zusätzliche Rente bescheren wollte, um Angestellte und Arbeiterinnen im Ruhestand in etwa verbeamteten Kolleginnen gleichzustellen – zumal sie im Arbeitsleben oftmals mit gleichen Aufgaben und Tätigkeiten betraut und nur durch die Beamtenversorgung bzw. das Sozialversicherungssystem unterschiedlich behandelt wurden. Der Anspruch auf diese Zusatzversorgung als besondere Form der betrieblichen Altersversorgung ist tariflich geregelt (§ 46 BAT/BAT-O, § 44 MTArb bzw. § 12 BMT-G). Die betriebliche Altersversorgung wird im TVöD in § 25 geregelt. Der ATV aus dem Jahr 2002 gilt demnach auch in diesem Rahmen. Allerdings wird unterschieden zwischen der - Versicherungsrente und der - Versorgungsrente.

Aber wie im richtigen Leben, sprich dem gesamten Sozialversicherungssystem auch, drohte der VBL aufgrund des drastischen Stellenabbaus im öffentlichen Dienst und daraus resultierend immer weniger Beitragszahlerinnen, der höheren Lebenserwartung und stetig wachsender Anzahl der Rentenempfängerinnen, ohne Rücklagenbildung usw. der Kollaps. Schließlich musste das System der Zusatzversorgung grundlegend umgestellt werden. Mit den Gewerkschaften wurde der Altersvorsorgeplan 2001 ausgehandelt. Das bisherige Gesamtversorgungsystem wurde rückwirkend zum 31.12.2000 geschlossen und durch eine dynamische Zusatzrente in Form eines versicherungsmathematischen Punktemodells ersetzt.

Während sich bis zu diesem Zeitpunkt die Rentenbezüge am letzten Nettogehalt der Beschäftigten orientierten, ist seit Januar 2002 die künftige Rente aus der Zusatzversorgung von der gesamten Erwerbsbiografie im öffentlichen Dienst abhängig, also von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem erzielten Einkommen.

Die bis 31.12.2001 bestehenden Ansprüche wurden in das neue Punktesystem übertragen. Seit 2002 werden neue Einzahlungen nach diesem System hinzugefügt. Für die rentennahen Jahrgänge (55 Jahre oder älter am 31.12.2001) orientiert sich der Besitzstand an der fiktiven Altersrente, die die Versicherte bekämen, würden sie mit 63 Jahren in Rente gehen. Zusätzlich werden die Ansprüche nach dem neuen Punktesystem ab 2002 hinzugerechnet.

Die VBL wird aus den Umlagen der öffentlichen Arbeitgeber finanziert. Der Umlagesatz West beträgt 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber 6,45 Prozent, Arbeitnehmerinnen 1,41 Prozent. Der Bemessungssatz Ost beträgt seit 1. Januar 2010 einheitlich 100 Prozent. Deshalb gilt im Abrechnungsverband Ost für alle ein einheitlicher Beitragssatz von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Zusätzlich zum Beitrag ist daneben weiterhin eine Umlage von 1 Prozent zu zahlen.

Beschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern haben, wenn sie über die VBL eine betriebliche Altersversorgung abschließen, einen tariflichen Anspruch auf - Entgeltumwandlung.

(Ausführliche Informationen im DBW-Ratgeber „Rund ums Geld" und unter www.vbl.de)

  

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