Lexikon Frauenratgeber: Telearbeit

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Telearbeit

Auch Telearbeit kommt den Bedürfnissen der Beschäftigten nach flexibleren Arbeitszeiten entgegen. Nach einer ersten Initiative für Telearbeit in der Bundesverwaltung aus dem Jahr 1999 gibt es mittlerweile fast überall in der Republik Vereinbarungen über Telearbeit. Internet, Intranet oder E-Mail haben darüber hinaus mit zu einer sich immer schneller verändernden Arbeitswelt beigetragen – und tun es noch. Der Arbeitgeber stattet den Heimarbeitsplatz zwar mit der notwendigen Technik aus, die Gefahr aber, dass soziale und betriebliche Kontakte durch die Vereinzelung der Heimbeschäftigten leiden, ist gegeben. Aus gewerkschaftlicher Sicht kann dieses Risiko durch die „alternierende" Telearbeit weitgehend ausgeschlossen werden. Bei diesem Arbeitsplatzmodell arbeiten Beschäftigte im Wechsel zuhause und in der Dienststelle. Die Aufgabenbewältigung wird durch Zielvereinbarungen messbar.

Als Vorteile können folgende Punkte angesehen werden:
- Zeitsouveränität und größere Flexibilität bei der Arbeit
- bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit
- selbstbestimmtes Arbeiten (Arbeitsorganisation, Gestaltung der Arbeitsumgebung)
- bessere Integration von Behinderten in das Erwerbsleben
- Zeit- und Kostenersparnis durch Reduzierung der Anfahrtswege und Verlagerung
entgegen des Berufsverkehrs

Die Risiken der alternierenden Telearbeit sind aber:
- Trennung von Beruf und Privatsphäre ist nicht einfach
- größere Anforderungen an die Selbstmotivation, Fähigkeit zur Selbstorganisation und Eigenverantwortung
- Beherrschung der Technik

(Quelle: DGB)

Normalerweise liegt bei der alternierenden Telearbeit mindestens die Hälfte der Arbeitszeit außerhalb der Behörde, aus steuerrechtlichen Gründen gibt es auch Vereinbarungen mit 55 Prozent. Die untere Grenze dürfte bei einem „Hausarbeitstag" pro Woche liegen. Der dbb hat sich in der Broschüre „Verwaltung im 21. Jahrhundert – Moderne Arbeitsformen" auch Gedanken zur sozialen Absicherung von Telearbeiterinnen gemacht und kommt zu dem Schluss, dass Telearbeiterinnen in einem normalen Beschäftigungsverhältnis stehen und demzufolge sozialversicherungspflichtig sind und Anspruch auf die arbeitsrechtlichen Mindeststandards bei Arbeitszeit, Urlaub, Mutterschutz oder Elternzeit haben, genauso auf Arbeitsschutzbestimmungen (Bildschirmarbeitsplätze). Telearbeiterinnen dürfen – genauso wenig wie Teilzeitkräfte – benachteiligt werden, z. B. bei Höhergruppierungen oder Beurteilungen (§ 15 Abs. 2 BGleiG). Ein ausdrückliches Rückkehrrecht für Telearbeiterinnen ist im Bundesgleichstellungsgesetz nicht enthalten, weshalb für diesen Fall bereits im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen werden sollte.


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