Lexikon Frauenratgeber: Gleichstellungsbeauftragte

Werbung mit Banner bzw. Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro für 6 Monate oder 400 Euro für 12 Monate können Sie einen Banner buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Bei Interesse, einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!

Zurück zur Übersicht des Ratgebers "FrauenSache im öffentlichen Dienst"

Gleichstellungsbeauftragte

Es ist nicht eben wenig, was die Gleichstellungsbeauftragte zu tun hat. Sie wirkt an allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten ihrer Dienststelle mit, „die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie" – das kam 2001 neu hinzu – „den Schutz vor - sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen" (§ 19 Abs. 1 BGleiG). Sie muss an Entscheidungen der Dienststelle beteiligt werden und die Erstellung und Umsetzung des Gleichstellungsplans aktiv mitgestalten können. Sie überwacht und fördert alle die Gleichstellung betreffenden Regelungen, z. B. EU-Recht, öffentliches Dienstrecht oder Teilzeit-/Arbeitszeitregelungen – sie „kontrolliert" quasi, ob die Ziele des BGleiG realisiert werden, das - Gleichstellungsgesetz nicht unterlaufen und die berufliche Situation der beschäftigten Frauen verbessert wird. Ihr Mitwirkungsrecht umfasst die rechtzeitige Beteiligung:
- an der Vorbereitung und Entscheidung über die Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellung, Anstellung, Abordnung und Umsetzung (bei mehr als drei Monaten), Versetzung, Fortbildung, beruflichem Aufstieg und vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung, d.h. sie achtet vor allem darauf, dass der Frauenanteil entsprechend des BGleiG erhöht wird – auch in Bezug auf die Besetzung von Gremien;
- an der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung in der Dienststelle sicherstellen, d.h. Verhinderung der mittelbaren - Diskriminierung von Frauen durch nur scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren;
- Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung; d. h. Überwachung und Förderung des Beschäftigtenschutzgesetzes;

und nicht zuletzt hat die Gleichstellungsbeauftragte die Geschlechterperspektive bei Entscheidungen einzubringen (§ 2 BGleiG) und ein Auge darauf zu haben, ob sich insbesondere Führungskräfte mit :Gender Mainstreaming beschäftigen.

Die individuelle Beratung und Unterstützung von Beschäftigten, auch von Männern, z. B. zu Vereinbarkeitsproblemen oder der Beseitigung von Benachteiligungen, gehört mit zu ihren Aufgaben (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BGleiG). Bei Problemen kann sie Anfragen an die Dienststelle richten, eine Konfliktschlichtung anbieten, oder einfach nur Ansprechpartnerin sein. Nicht unwichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Gleichstellungsbeauftragte – auch ihre Stellvertreterin, die übrigens die gleichen Rechte und Pflichten hat, oder Vertrauensfrauen – hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Gewählt für vier Jahre, ist die Gleichstellungsbeauftragte weisungsfrei. Sie ist direkt der Dienststellenleitung zugeordnet und kann dadurch über kurze Wege Einfluss nehmen (§ 18 BGleiG). Eine „rechtzeitige Beteiligung" und „Mitwirkung" bedeutet aber, dass zu einem Vorgang noch keine Entscheidung gefallen ist und die Gleichstellungsbeauftragte

möglichst vor dem :Personalrat von einer anstehenden Maßnahme informiert wird. Sonst bleibt ihr nur noch, passiv am Geschehen teilzunehmen. Durch ihr Einspruchsrecht kann sie außerdem förmlich gegen Entscheidungen der Dienststelle, die sie für gleichstellungswidrig hält, vorgehen, wenn es sein muss, bis hin zum Verwaltungsgericht.

(Zu den unterschiedlichen Länderregelungen siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungsbeauftragte)


Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

 

Sie suchen einen neuen Job oder einen Ausbildungspaltz? >>>hier finden Sie die tageaktuelle Stellenangebote und Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst

 

 

mehr zu: Frauenratgeber
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024