Kindererziehungszuschlag

Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch für nur 10 Euro
N e u : Ab sofort können Sie die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" als OnlineBuch lesen, herunterladen oder ausdrucken. Im Rahmen des OnlineService können Sie mit Ihrer persönlichen Zugangskennung neben dem kompletten Ratgeber "FrauenSache" noch 800 weitere PDF-Dokumente mit wichtigen Infiormationen zum öffentlichen Dienst lesen. Sie zahlen nur 10 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten! Zur Anmeldung
Der Ratgeber ist nicht nur
"FrauenSache". Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich daher nicht nur für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, sondern auch für Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Deshalb sollte der Ratgeber auch von Männern und nicht nur von den Personalchefs gelesen werden. Das Buch ist übersichtlich gegledert gibt einen umfassenden Überblick, über die Themen "Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Babypause, Frauenbeauftragte und Frauenförderpläne". Es werden mehr als 100 Tipps gegeben, auf was Frauen besonders zu achten haben, damit Ihnen keine Nachteile in der beruflichen Entwicklung entstehen. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.
Unsere Link-TIPPs zum Geld: www.beamtenkredite-online.de I Bezügekonto für Beamte und Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes I www.einkaufsvorteile.de I
.
Zurück zur Übersicht des Ratgebers "FrauenSache im öffentlichen Dienst"
.
Kindererziehungszuschlag
.
In der Beamtenversorgung regelt § 50a BeamtVG den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50b BeamtVG). Für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt für die ersten 36 Monate um einen bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts (§ 70 Abs. 2 Satz 1 VI SGB). Für ein vor dem 1.1.1992 und außerhalb des Beamtenverhältnisses geborenes Kind werden bis zu 12 Monate berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Erziehung von zwei Kindern ergeben sich 72 Monate als Kindererziehungszeit.
Beispiel
Kindererziehungszeit vom 1. bis 3. Lebensjahr für ein Kind = 36 Monate
Zuschlag ab 1.7.2002: 36 Monate x 25,86 Euro x 0,0833 = 77,55 Euro maximal
Voraussetzung für den Kindererziehungszuschlag ist, dass der Beamtin oder Richterin die Erziehungszeit zuzuordnen ist, sich die Eltern also darauf verständigt haben, wer den Anspruch geltend macht. Gibt es eine solche Erklärung bei gemeinsamer Kindererziehung nicht, wird die Zeit automatisch der Mutter angerechnet. Außerdem darf die Beamtin wegen der Kindererziehung nicht gesetzlich rentenversichert gewesen und die allgemeine Wartezeit darf nicht erfüllt sein.
Ruhegehalt und Zuschlag dürfen einen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Höchstgrenzenberechnung ist allerdings sehr kompliziert und kann hier nicht dargestellt werden.
.
|
| Einfach Bild anklicken |
Buchtipps: jeder Ratgeber nur 7,50 Euro
Der RatgeberService des DBW greift wichtige Themen zum öffentlichen Dienst auf:
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst
- Die Beihilfe
- Die Beamtenversorgung
- Gesundheit von A bis Z
- FrauenSache im öffentlichen Dienst
- Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte
- Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte
- BerufsStart im öffentlichen Dienst
- Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
- Neuordnung des Beamtenrechts - mit Erläuterungen zum Beamtenstatusgesetz.
Die Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und haben einen aktuellen Sachstand. Selbst komplizierte Sachverhalte werden verständlich und sind eine nützliche Hilfe für die Praxis. Jeder Ratgeber kostet 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versandpauschale >>>weiter