Lexikon Frauenratgeber: Hinterbliebenenrente

Werbung mit Banner bzw. Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro für 6 Monate oder 400 Euro für 12 Monate können Sie einen Banner buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Bei Interesse, einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!

Zurück zur Übersicht des Ratgebers "FrauenSache im öffentlichen Dienst"

Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung soll finanzielle Verluste bei Tod eines Ehegatten oder eines Elternteils ausgleichen und die wirtschaftliche Existenz sichern helfen. Der Ehe gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartnerschaften ab 1. Januar 2005.

Die Hinterbliebenenrente wird ausbezahlt
- bei Tod eines Angehörigen
- erfüllter Wartezeit
- zusätzlicher persönlicher Voraussetzungen
- Einhaltung von Einkommensgrenzen und
- auf Antrag

Hinterbliebenenrenten sind die - Witwen/Witwerrenten, - Erziehungsrenten und die - Halb/Vollwaisenrenten.

Hinterbliebenenrenten werden statt wie bislang nach 45 Jahren erst ab 47 Jahren ausbezahlt. Ohne Altersgrenze gibt es sie nur für diejenigen, die ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren betreuen.

Für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Ehe darf keine „Versorgungsehe" sein. Das heißt: Sie muss mindestens ein Jahr lang bestanden haben und
- es darf kein - Rentensplitting

erfolgt sein.


Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

 

Sie suchen einen neuen Job oder einen Ausbildungspaltz? >>>hier finden Sie die tageaktuelle Stellenangebote und Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst

 

 

mehr zu: Frauenratgeber
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024