Lexikon Frauenratgeber: Rentensplitting

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Rentensplitting

Ehepaare können sich auf das Rentensplitting anstelle einer – Hinterbliebenenversorgung einigen. In diesem Fall werden die gemeinsam in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Wirksam wird die Teilung, wenn der zweite Ehepartner in Rente geht. Voraussetzung für ein Splitting sind 25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten bei jedem Ehepartner, einschließlich der Kinderberücksichtigungszeiten. Rentenansprüche von Frauen, die wegen Kindererziehung in Teilzeit arbeiten, werden auf das Niveau eines Durchschnittsverdienstes angehoben. Insoweit verbessert ein Rentensplitting in aller Regel die Rentenansprüche der Frauen, die aus den allgemein bekannten Grün den zumeist niedrigere Renten beziehen als Männer.

Das Rentensplitting gilt für alle nach dem 31.12.2001 geschlossenen Ehen. Bei Ehen vor diesem Termin müssen beide Ehepartner nach dem 1.1.1962 geboren worden sein, um das Rentensplitting wählen zu können. Für die Abgabe der notwendigen gemeinsamen Erklärung gibt es keine Frist. Falls ein Partner früher stirbt, als die Rente beansprucht wird, kann der überlebende Partner die Erklärung alleine abgeben, allerdings nicht ohne vorher durchzurechnen, ob sich durch das Rentensplitting der eigene Rentenanspruch erhöht oder die - Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen günstiger ist. Sie entfällt nämlich, wenn die Entscheidung für ein Rentensplitting getroffen wurde.


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