Lexikon Frauenratgeber: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge und -zeiten

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Ruhegehaltfähige Dienstbezüge und -zeiten

Das Ruhegehalt einer Beamtin wird aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Anspruch auf Ruhegehalt haben
- Beamtinnen auf Lebenszeit, wenn sie die allgemeine oder eine der besonderen gesetzlichen Altersgrenzen erreicht haben, bei - Dienstunfähigkeit, oder auf Antrag ab einem bestimmten Alter (:Antragsaltersgrenze);
- Beamtinnen auf Probe bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls;
- Beamtinnen auf Widerruf können nicht in Ruhestand versetzt werden.
Bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gehen alle Ansprüche auf eine beamtenrechtliche Altersversorgung verloren. Stattdessen erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- das Grundgehalt: Wenn die Beamtin innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ruhestand befördert worden ist, wird das Grundgehalt aus dem vorherigen Amt berechnet. Bei einem Dienstunfall sind nach § 31 BeamtVG die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären;
- der Familienzuschlag (Stufe 1); hiervon wird der kinderbezogene Bestandteil neben dem Ruhegehalt voll ausbezahlt;
- sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge (z.B. besoldungsrechtliche Zulagen).

Für ruhegehaltfähige Stellenzulagen und Zulagen, die mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 gestrichen wurden, gibt es einen Bestandsschutz. Ihn haben Beamtinnen in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis 31.12.2010 in Ruhestand gehen. Für alle anderen endet der Bestandsschutz am 31.12.2007, sofern die Zulage nicht vor dem 1.1.1999 gewährt wurde.

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind
- Dienstzeiten als Beamtin auf Widerruf, Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit;
- Beschäftigungszeiten als Angestellte im öffentlichen Dienst, wenn sie unmittelbar vor der Ernennung liegen oder dazu geführt haben;
- Zurechnungszeiten wegen :Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr (2/3 der Zeit zwischen Ruhestandsbeginn und vollendetem 60. Lebensjahr);
- Ausbildungszeiten im Rahmen der Mindestausbildungszeit von drei Jahren (Ausnahme:
Beamtenlaufbahn im Rahmen der jeweiligen Mindestzeiten). Bei Beamtinnen im Vollzugsdienst können stattdessen auch Zeiten einer praktischen Ausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit bis zu 5 Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für das spätere Amt förderlich waren;
- Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (z. B. Polizeivollzugsdienst);
- Teilzeit zu dem Teil, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (z. B. Verminderung des Deputats von 28 auf 14 Wochenstunden für 8 Jahre ist mit 4 Jahren ruhegehaltfähig). Bei Teilzeit im Rahmen der Altersteilzeit sind 9/10 der Arbeitszeit, aus der sich die Altersteilzeit berechnet, ruhegehaltfähig, also 7,2 Jahre nach diesem Beispiel.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Aber natürlich gibt es auch hier wieder Ausnahmen von der Regel: nämlich bei einem Erziehungsurlaub für vor 1992 geborene Kinder, bis diese sechs Monate alt wurden, einer Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder bis zu deren sechstem Lebensmonat, wenn die Beamtin während dieser Zeit außerhalb des Erziehungsurlaubs freigestellt war, und schließlich bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient – und dies schriftlich bestätigt wird.

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder – falls das günstiger ist – mindestens 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich einem Erhöhungsbetrag (:Mindestversorgung). Der Ruhegehaltssatz steigert sich jährlich um 1,875 Prozent. Die Höchstversorgung von 75 Prozent wird so nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Beamtinnen, die vor 65 in Ruhestand gehen wollen, müssen einen - Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent für jedes vorgezogene Jahr in Kauf nehmen. Davon ausgenommen sind Vollzugsbeamtinnen, Beamtinnen im Einsatzdienst der Feuerwehr oder Lehrerinnen.


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